Potential vs. tatsächliche Einspeisung

Welche Leistung bringt die Anlage in einem Schwachwindgebiet tatsächlich?

Zunächst ein paar Daten:

  • Laut Herstellerangaben haben die geplanten WEA-Typen eine Einschaltgeschwindigkeit  von 3 m/s und eine Abschaltgeschwindigkeit von 20 m/s. Das heißt also, das Strom überhaupt erst erzeugt wird, wenn die Windgeschwindigkeit über 3 m/s liegt.
  • Der Windatlas 2019 für Baden-Württemberg weist für die das Gebiet der geplanten Standorte über das Jahr in 160 m Höhe eine mittlere Windgeschwindigkeit von ca. 5,5 m/s aus.

Der Hersteller Nordex veröffentlicht zum geplanten Anlagentyp N149 4-4.5 keine Leistungskurve. Aus einer im Internet verfügbaren Musterleistungskurve für Anlagen mit einem Rotordurchmesser über 100m (z.B. Nordex N131 3.6)* wurde die nebenstehende Leistungskurve abgeleitet. Sie gibt ein ungefähres Bild der Leistung einer Anlage des geplanten Typs mit einer Nennleistung von 4-4,5 MW in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit.

Welche Schlüsse kann man daraus ziehen?

  • Im Jahresmittel werden die Anlagen kaum ihre Nennleistung bringen
  • Bei der mittleren Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s fahren die Anlagen im unteren Bereich ihres Leistungspotentials
  • Ein wirtschaftlicher Betrieb ohne Subventionen scheint fraglich zu sein
  • Der Beitrag zur Energiewende durch hohe Stromeinspeisung scheint ebenfalls fraglich zu sein

Subvention nach dem EEG

EEG ist die Abkürzung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Was steckt in diesem Gesetz?

Das EEG wurde erstmals im Jahr 2000 verabschiedet. Es nennt als Ziele die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und damit die Sicherung einer langfristig nachhaltigen Energieversorgung.

Das EEG fußt auf zwei Grundelementen:

  1. einer Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber, d.h. eine vorrangige Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ungeachtet des jeweiligen Bedarfes im Netz. Ist die Einspeisung nicht möglich wird eine Entschädigung gezahlt
  2. Einer garantierten Einspeisevergütung über 20 Jahre, die regelmäßig über den marktüblichen Preisen an der Strombörse liegt.

Über die Jahre wurde das EEG mehrfach geändert. Neben vielen Detailanpassungen waren es insbesondere die Bemessung bzw. Ermittlung der Einspeisevergütung und das Vermarktungsmodell, die angepasst wurden.

Zu Anfang, in der Fassung des Jahres 2000 wurde die Einspeisevergütung gesetzlich festgeschrieben. Sie betrug 6,19 ct/kWh; in den ersten 5 Jahren wurde eine erhöhte Anfangseinspeisevergütung in Höhe von 9,10 ct/kWh gezahlt. Abhängig von der tatsächlichen Einspeisung im Verhältnis zum rechnerischen Ertrag einer theoretischen Referenzanlage konnte sich die Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung verlängern.

Die Vermarktung erfolgte durch direkte Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz des jeweiligen regionalen Netzbetreibers. Diese gesetzliche Festlegung der Einspeisevergütung wurde auch in den Versionen von 2004 und 2009 beibehalten, wenn auch die Höhe der Einspeisungsvergütung reduziert wurde.

Mit der Version aus dem Jahr 2012 wurde ein zweites Verfahren der Vermarktung eingeführt: die Direktvermarktung an der Strombörse. Liegt der erzielbare Preis pro kWh an der Strombörse unter der festgelegten Einspeisevergütung, wird dies durch die sog. Marktprämie ausgeglichen. Der Betreiber erhält also in Summe weiterhin die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung.

Die nächste Novellierung des EEG erfolgte 2014. Hier wurde die Direktvermarktung des erzeugten Stromes für Anlagen ab einer Nominalleistung von 750 kW verpflichtend. Zudem wurde erstmals das sog. Ausschreibungsverfahren zur Ermittlung der garantierten Einspeisevergütung als Pilotprojekt eingeführt. Bei diesem Verfahren geht die Bundesnetzagentur mit einer bestimmten zusätzlichen Stromkapazität in einer Ausschreibung an den Markt. Die potentiellen Anlagenbetreiber bieten im Rahmen einer Auktion auf die ausgeschriebene Kapazität. Die Betreiber, die die geringste Einspeisevergütung verlangen, erhalten den Zuschlag.

Mit der neuesten Version des EEG von 2017 wurde das Ausschreibungsverfahren für Neuanlagen verpflichtend. Aktuell liegen die Auktionsergebnisse bei ca. 6 ct/kWh. Der Preis an der Strombörse unterliegt starken täglichen Schwankungen; im Mittel liegt er aktuell zwischen 3,5 und 4 ct/kWh.

Was bedeutet das nun wirtschaftlich?
Für den Strom aus erneuerbaren Energien wird eine Einspeisevergütung gezahlt, die über dem Marktpreis für Strom liegt. Diese wird 20 Jahre garantiert. Es wird also eine Subvention gezahlt, die dazu führt, dass Windenergieanlagen auch dort gebaut werden, wo sie wirtschaftlich nicht betreibbar wären. Das Ertragsrisiko für potenzielle Betreiber wird minimiert.
Zudem ist kaum zu erwarten, dass diese Anlagen den erhofften Beitrag zur Energiewende leisten. Sie produzieren zwar Strom bleiben im Mittel aber wohl weit unter ihrer angegeben Nennleistung.

Und wo kommt das Geld für diese Subventionen her?

Aus der sog EEG-Umlage im Strompreis. Von 0,19 ct/kWh im Jahr 2000 ist die Umlage bis auf aktuell 6,405 ct/kWh angestiegen. Im Jahr 2017 summierte sich das auf fast 25 Mrd.€, aktuellere Zahlen sind von der Bundesnetzagentur derzeit noch nicht veröffentlicht.

Und am Ende des Betriebes

Laut Hersteller Nordex sind die Anlagen auf eine Betriebszeit von 20 bis maximal 25 Jahren ausgelegt. Was passiert dann?

Für den vollständigen Rückbau und die Wiederverwertung und/oder Entsorgung ist der Betreiber verantwortlich; kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, liegt die Last auf dem Grundstückseigner, dem Land Baden-Württemberg. Die Kosten des Rückbaus müssen dann aus dem Landeshaushalt bezahlt werden, letztlich also vom Steuerzahler.

Kernkraftwerksbetreiber wurden per Gesetz dazu verpflichtet Rückstellungen für den Rückbau ihrer Anlagen zu bilden.
Wie sieht das für die Betreiber von Windkraftanlagen aus?
Was passiert, wenn der Betreiber mangels Vorsorge am Ende der Betriebszeit finanziell nicht in der Lage ist, den Rückbau durchzuführen?

Die Organisationsform der Betreibergesellschaft, eine GmbH & Co. KG, ist gerade dafür geschaffen, die Haftung einzuschränken. Wird das Haftungskapital der Gesellschaft ausreichen, wenn der Rückbau ansteht?
Nach Informationen der Firma Wirsol wird es für Rückbau und Renaturierung der Anlagen eine Sicherungsleistung bzw. Bürgschaft  geben. Ob diese ausreichend bemessen ist, um alle Verpflichtungen  nach dem Ende der Betriebszeit kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden.

Mit freundlicher Genehmigung unserer Schwester BI Kronau Gegenwind-Lusshardt.de