Vorrangflächen

Was sind Vorrangflächen, und was ist das Ziel der beiden zuständigen Regionalverbände:

Nach § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) sind die Träger der Regionalplanung aufgefordert, in den Regionalplänen rechtzeitig Gebiete für die Nutzung der Windenergie festzulegen. Damit sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen und die gesetzlichen Klimaschutzziele erreicht werden können.

Durch die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zum 01.02.2023 ergibt sich für die Regionalverbände die Pflicht, Vorranggebiete für Windenergieanlagen in einer Größenordnung von insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche festzulegen. Außerhalb der von der Regionalplanung festzulegenden Vorranggebiete werden Windenergieanlagen nach § 249 Abs. 2 BauGB künftig nicht mehr privilegiert zulässig sein.

Zusätzlich zu den bekannten Flächen im Lußhardtwald ist nun auch eine Fläche im Norden des Walldorfer Kreuzes im Planungsverfahren zur Errichtung von Windkraftanlagen vorgesehen.

Beide Regionalverbände sind verpflichtet die Öffentlichkeit über die Einzelheiten der Verfahren und deren Auswirkungen zu informieren. Ebenso sind die Regionalverbände verpflichtet, der Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen zu allen Planungsdetails Stellungnahmen bzw. Einwände abzugeben. Diese müssen von den zuständigen Fachbereichen (Planungsbüros) bearbeitet und beantwortet werden. 

Alle Information hierzu sind im Internet abrufbar:

Teilregionalplan Mittlerer Oberrhein

Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein hat den Teilregionalplan Windenergie zur Beteiligung der Öffentlichkeit freigegeben vom

12.02.2024 bis 15.03.2024

Zu verschiedenen Themen, habe wir Stellungnahmen für sie  vorbereitet (s.Link).

Teilregionalplan Rhein-Neckar

Der Regionalverband Rhein-Neckar hat den Teilregionalplan zur Offenlage freigeben vom

05.03.2024 bis 29.04.2024

Auch hierzu werden wir geeignete Stellungnahmen vorbereiten und zur Verfügung stellen (s.Link).